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Die optimale Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht
Allgemeines
Gerade in der Gründungsphase eines Unternehmens steht die Wahl der Rechtsform im Vordergrund und entscheidet in der weiteren Folge oft über das Fortbestehen eines Unternehmens. Die gängigsten Rechtsformen sind hierbei Einzelunternehmen, Personengesellschaften (OG, KG), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie Mischformen (GmbH & Co KG).
Der steuerliche Aspekt stellt hierbei nur ein Kriterium von vielen dar und soll im Folgenden erläutert werden. Andere wichtige Kriterien, welche die Rechtsformwahl beeinflussen sind beispielsweise Haftung, Sozialversicherung, die Kosten der Rechtsform, das aufzubringende Mindestkapital sowie rechtliche Aspekte bei der Vererbung oder Übertragung. Es sollten daher immer alle Aspekte einer detaillierten Analyse unterzogen werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe des voraussichtlichen Jahresgewinns der wichtigste Faktor zur Entscheidung über die richtige Rechtsform. Andere wichtige Faktoren sind die Lebenszyklusphase, in der sich ein Unternehmen befindet, die Ausschüttungspolitik, die Entlohnung der Gesellschafter, sowie die Möglichkeit der Aufteilung der Einkünfte unter Familienangehörigen sowie einige mehr.
Rechtsformwahl in der Gründungsphase
Besonders in der Gründungsphase eines Unternehmens sind oftmals Verluste vorprogrammiert, welche bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können und somit steuerlich sofort verwertet bzw. vorgetragen werden können. Verluste können hingegen in der GmbH aufgrund des Trennungsprinzips zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht mit positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden. Somit zahlt der Gesellschafter trotz des GmbH-Verlustes Steuern für seine anderen positiven Einkünfte. In der GmbH fällt Mindestkörperschaftsteuer an, welche allerdings mit nachfolgenden Gewinnen der GmbH verrechnet werden kann.
Rechtsformwahl aufgrund der Ausschüttungspolitik
Ist eine Ausschüttung der Gewinne nicht gewünscht (Gewinnthesaurierung), ergibt sich bei einer Kapitalgesellschaft ein konstanter (Durchschnitt)Steuersatz von 25%. Bei Einzelunternehmern/Personengesellschaftern errechnet sich die Steuer nach dem progressiven Tarif, wobei im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ein Gewinnfreibetrag von 13% abgezogen werden kann. Bei Gewinnen über 30.000 € müssen dazu begünstigte Investitionen getätigt werden. Für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (keine Kapitalgesellschaften) ergibt sich demnach - je nachdem, ob Investitionen getätigt werden oder nicht - bei folgenden „Break-Even-Gewinnen“ ebenfalls ein (Durchschnitt)Steuersatz von 25%. (siehe Tabelle Zeile 1)
Bei der Kapitalgesellschaft beträgt die Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft – der Gewinnfreibetrag ist nicht anwendbar – immer 25%. Ab einem Gewinn von 45.200 € ist trotz Ausnützung des Gewinnfreibetrags bei maximaler Investition die Besteuerung nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft vorteilhafter. Werden keine Investitionen getätigt und daher nur der Grundfreibetrag (3.900 €) in Anspruch genommen, ist die Kapitalgesellschaft bereits ab einem Gewinn von 40.512 € vorteilhafter.
Bei einer unterstellten Vollausschüttung ergibt sich bei der Kapitalgesellschaft durch die zusätzliche Besteuerung auf der Gesellschafterebene mit der 25%igen KESt ein Steuersatz von 43,75%. Die Grenzwerte für die Gewinne bei Einzelunternehmern/Personengesellschaftern betragen hier: (siehe Tabelle Zeile 2)
Ab diesen Grenzwerten sind bei Vollthesaurierung bzw. Vollausschüttung somit die rechnerischen Grenzen gefunden, bei denen eine GmbH-Gründung von diesem Aspekt betrachtet sinnvoll erscheint. Der konstante Steuersatz von 25% bei der GmbH ist demnach ab 187.440 € Gewinn vorteilhaft, wenn nur der Grundfreibetrag in Anspruch genommen wird. Werden maximale Investitionen getätigt, so verschiebt sich die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft auf ab einen Gewinn in Höhe von 956.240 €.
Gewinn vor Gewinnfreibetrag ohne Investitionen | Gewinn vor Gewinnfreibetrag mit voller Investitionsbegünstigung (max. 100.000 €) | (Durchschnitt)Steuersatz | |
Grenzwerte Gewinne | 40.512 € | 45.200 € | 25% |
Grenzwerte Gewinne | 187.440 € | 956.240 € | 43,75% |
Rechtsformwahl aufgrund anderer Faktoren
Ein Dienstverhältnis der Gesellschafter mit den Gesellschaftern, das dem Lohnsteuerabzug unterliegt und somit den begünstigten Steuersatz von 6% für das 13. u. 14. Monatsgehalt vorsieht, ist nur bei einer maximalen 25%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft möglich. Hierbei ergeben sich Spielräume bei der Frage nach der Höhe des Geschäftsführerbezugs auf der einen Seite bzw. nach der Höhe der Gewinnausschüttung auf der anderen Seite. Freilich ist der Fremdvergleichsgrundsatz bei der Höhe des Geschäftsführergehalts zu beachten, um nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen. Hingegen kann bei Personengesellschaften die Aufteilung des Gewinns auf Angehörige zu Steuerersparnissen führen, da die niedrigeren steuerlichen Tarifstufen öfter ausgenützt werden.
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