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EU-Erweiterung und Markenrecht

Juni 2004

A. Erstreckung der Gemeinschaftsmarke

Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten wurden sämtliche Gemeinschaftsmarken mit einem Anmeldedatum vor dem 1. Mai 2004 automatisch und ohne weitere Gebühren auf die neuen Mitgliedsstaaten (in weiterer Folge kurz MS) erstreckt. Um das Verhältnis zwischen den in der gesamten Union gültigen Gemeinschaftsmarken und den nationalen Markenrechten der neuen MS festzulegen, wurden die folgenden Regelungen getroffen.

B. Wirkung der Erstreckung

1. Bestandschutz für erstreckte Gemeinschaftsmarken

a) Kein nachträglicher Wegfall der Schutzfähigkeit durch die Erweiterung

Die Eintragung einer erstreckten Gemeinschaftsmarken-Anmeldung kann nach dem Beitritt nicht aufgrund absoluter Schutzverweigerungsgründe versagt werden, die nur durch den Beitritt neuer MS entstanden sind. Sollte eine erstreckte Gemeinschaftsmarke beispielsweise in einer der Sprachen der neuen MS beschreibend sein, nicht als Herkunftshinweis dienen können oder eine Gattungsbezeichnung darstellen, ist sie dennoch einzutragen.

b) Widerspruch gegen erstreckte Gemeinschaftsmarken nur in Ausnahmefällen

Ein Widerspruch aufgrund älterer nationaler Rechte aus den neuen MS kann nur gegen solche erstreckte Gemeinschaftsmarken erhoben werden, die zwischen dem 1. November 2003 und dem 30. April 2004 angemeldet wurden. Der Widerspruch ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

• Das Prioritätsdatum des nationalen Rechts muss älter sein als das Prioritätsdatum der erstreckten Gemeinschaftsmarken und

• das ältere nationale Recht muss gutgläubig erworben worden sein.

c) Keine Nichtigerklärung erstreckter Gemeinschaftsmarken aufgrund des Beitritts neuer MS

Erstreckte Gemeinschaftsmarken sind vor einer nachträglichen Löschung auf der Grundlage absoluter Nichtigkeitsgründe geschützt, die erst durch den Beitritt eines neuen MS entstanden sind. Der praktisch bedeutendste Nichtigkeitsgrund ist der Verstoß gegen absolute Schutzverweigerungsgründe (vgl. B. 1. a). Ebensowenig können erstreckte Gemeinschaftsmarken aufgrund älterer nationaler Rechte aus den neuen MS für nichtig erklärt werden.

2. Möglichkeit der Untersagung der Benutzung erstreckter Gemeinschaftsmarken

Erstreckte Gemeinschaftsmarken genießen in den neuen MS nur die Priorität des 1. Mai 2004. Inhaber älterer nationaler Rechte aus den neuen MS können im jeweiligen MS die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke untersagen, wenn das ältere Recht in dem Staat vor dem 1. Mai 2004 angemeldet wurde oder ein Prioritätsdatum vor dem 1. Mai 2004 hat. Wie im Fall des ausnahmsweise gestatteten Widerspruchs ist auch hier die Gutgläubigkeit des Erwerbs notwendig, um sich auf ein älteres nationales Recht stützen zu können.

Für die Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken darf der Anspruch nicht bereits verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhaber des älteren Rechts eine fünfjährige Benutzung der jüngeren Gemeinschaftsmarken im MS des älteren Rechts wissentlich geduldet hat.

C. Vorteile der Erstreckung

Inhaber erstreckter Gemeinschaftsmarken erhalten mit 1. Mai 2004 automatisch und ohne Kostenaufwand markenrechtlichen Schutz mit den erwähnten Vorteilen in allen neuen Staaten der EU.

Darüber hinaus können Inhaber erstreckter Gemeinschaftsmarken unter gewissen Voraussetzungen für ihre identischen nationalen Marken aus den neuen MS einen Zeitrang beanspruchen. Bei Zuerkennung eines Zeitranges hat der Inhaber der Gemeinschaftsmarken auch dann noch die Rechte aus der nationalen Marke, wenn diese bereits erloschen ist. Die Zuerkennung eines Zeitranges spart daher Schutzdauergebühren in den betreffenden neuen MS und erleichtert überdies die zentrale Verwaltung der Markenrechte.

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